Satzung
Satzung Stand 2017
Satzung des Schützenverein e.V. Elkenroth/Westerwald
§1 Name, Sitz und Zweck der Vereins
Der am 03. Juli 1956 in Elkenroth gegründete Schützenverein führt den Namen
„Schützenverein e.V. Elkenroth/Westerwald“. Er ist Mitglied des Deutschen und Rheinischen Schützenbundes e.V. und des Deutschen Sportbundes und des Sportbundes Rheinland-Pfalz e.V. und dessen Landes- u. Spitzenverbänden.
Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht in Montabaur unter der Nr. 6 VR 263 eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz in Elkenroth/Westerwald und verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke in Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports nach den Grundsätzen des Amateursports und der Gemeinnützigkeit.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein ist parteipolitisch, militärisch, konfessionell und rassistisch grundsätzlich neutral.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§2 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jeder Mann und jede Frau werden.
§3 Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und
Ehrenmitgliedern. Als ordentliche Mitglieder gelten erwachsene beiderlei Geschlechts, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Zur Vereinsjugend zählen alle Mitglieder männlichen und weiblichen Geschlechts bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
Personen, die sich um die Sache des Sports oder des Vereins verdient haben, können auf Vorschlag des Geschäftsführenden Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte ordentlicher Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit.
§4 Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches
Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters als Zustimmung hierzu erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe einer eventuellen Ablehnung anzugeben. Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung und den Vorschriften des Vereinsrechtes
(nach §§21-79 BGB).
§5 Der Eintritt in den Verein ist mit einem einmaligen Eintrittsgeld für aktive Schützen(innen)verbunden, welches nur in einer Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit festgelegt werden kann. Bei Wiedereintritt in den Verein wird das Eintrittsgeld vom Vorstand festgelegt, sofern die Gründe, die zum Austritt führten, in der Person des Mitgliedes begründet lagen.
Das Eintrittsgeld wurde neu festgelegt auf:
ab 01.01.2002 auf 128,00 € (vorher 250,00 DM entspricht 127,82 €)
Diese Eintrittsgelder haben auch bei Familieneintritt Geltung.
§6 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt oder durch Ausschluß aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Abschluß des laufenden Kalenderjahres zu erfüllen. Die Austrittserklärung ist unter Rückgabe des Mitglieder- u. Wettkampfpasses schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Ausschluß ist nur zum Jahresende eines Kalenderjahres und der Einhaltung einer Frist bis zum 15. November des Kündigungsjahres zulässig. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
- Wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen und Nichtbefolgen von Anordnungen der Vereinsführung.
- Wegen Nichtzahlung von 6 Monatsbeiträgen trotz Aufforderung.
- Wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins und unsportlichen Verhaltens.
- Wegen unehrenhafter Handlungen
Ein Mitglied, welches der Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen hat, ist berechtigt, gegen den Ausschluß Beschwerde einzulegen. Die Beschwerde ist schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen an den Vorstand zu richten. Der Vorstand ist verpflichtet, eine ordnungsgemäße Beschwerde der nächsten stattfindenden Mitgliederversammlung vorzulegen. Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, in der Versammlung in eigener Angelegenheit Stellung zu nehmen. Die Mitgliederversammlung einscheidet endgültig mit einfacher Stimmenmehrheit.
§7 Der monatliche Mitgliederbeitrag wird alljährlich von der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit bestimmt. Auch kann die JHV in dringenden Bedarfsfällen die Erhebung eines außerordentlichen Beitrages mit 2/3 der stimmberechtigten erschienenen Mitglieder beschließen.
§8 Jugendliche Mitglieder haben in der JHV und bei Wahlen des Vereins bis zum vollendeten 18. Lebensjahr kein Stimmrecht. Bei Fragen, die unmittelbar Jugendliche im Verein berühren, haben sie volles Stimmrecht.
§9 Den Mitgliedern stehen die Anlagen und Gerätschaften des Vereins zur Verfügung. Jedes Mitglied kann in den angesetzten Zeiten den im Verein üblichen Schießsport betreiben. Den Anordnungen der Schießleitung oder dessen Beauftragten ist unbedingt Folge zu leisten. Für das Schießen jeder Art gilt grundsätzlich nur die „Sportordnung der jeweiligen Sportverbände“.
Organe des Verein
§10 Oberstes Organ ist die JHV. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand schriftlich an alle Mitglieder, deren Wohnungen außerhalb des Postleitzahlenbereiches 57578 liegt Alle anderen Mitglieder werden durch das Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Gebhardshain eingeladen. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist vom mindestens 3 Tagen liegen.
§11 Die Generalversammlung entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Bei Satzungsänderung ist ein 2/3 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
§12 Die Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. In Ihr können nur über Anträge abgestimmt werden, die mindestens 2 Tage vorher schriftlich vorgelegen haben, es sei denn, dass die Generalversammlung die Dringlichkeit der Anträge mit 2/3 Mehrheit anerkennt. Falls ein anwesendes Mitglied geheime Abstimmungen wünscht, muss geheim abgestimmt werden. Die gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben.
§13 Die Jahreshauptversammlung (Generalversammlung) findet alljährlich statt. Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung sind:
Wahl des Protokollführers, Entgegennahme der Jahresberichte des 1.Vorsitzenden, des Kassierers, und des Schieß- u. Gerätewartes sowie des Prüfungsberichtes der Kassen- u. Geräteprüfer. Beschlussfassung über vorliegende Anträge
Festlegung der Mitgliedsbeiträge und eventuell des Eintrittgeldes oder eines Sonderbeitrages.
§14 Der Gesamt-Vorstand wird alle 3 Jahre neu gewählt, bleibt aber bis zu den Neuwahlen im Amt.
In Ausnahmefällen kann durch die Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit eine Verschiebung der Neuwahlen um 1 Jahr beschlossen werden. Bei stattfindender Neuwahl wird noch folgender Punkt auf die Tagesordnung gesetzt:
„Entlastung des Vorstandes, Wahl eines Wahlleiters. (Der Wahlleiter übt seine Tätigkeit bis zur Wahl des 1. Vorsitzenden aus)“
Der Gesamtvorstand ist auf Verlangen eines einzelnen Mitgliedes geheim zu wählen und zwar jedes Mitglied einzeln.
Wird jedoch in einer Mitgliederversammlung ein begründeter Antrag auf Neuwahl des Vorstandes eingebracht und mit Stimmenmehrheit angenommen, so muß die Wahl auf die Tagesordnung der folgenden Jahreshauptversammlung gesetzt werden.
§15 Eine außerordentliche Generalversammlung wird auf Beschluß der Vorstandes einberufen. Der Vorstand ist zur Einberufung innerhalb einer Frist von 7 Tagen verpflichtet, wenn wenigstens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich beantragt haben. Die Einberufung erfolgt wie zur Jahreshauptversammlung und ist dieser gleichgestellt.
§16 Mitgliederversammlungen können neben der Generalversammlung nach Bedarf durch den Vorstand einberufen werden, wenn dies im Vereinsinteresse erforderlich ist. Die Bekanntgabe erfolgt wenigstens 3 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung durch Veröffentlichung in den Vereinsaushängekästen und an öffentlichen Stellen. Abstimmungen in Mitgliederversammlungen erfolgen öffentlich, sofern nicht Personen Gegenstand der Beratung sind. Für die Annahme oder Ablehnung eines Antrages genügt einfache Stimmenmehrheit. Der Protokollführer hat in jeder Mitgliederversammlung Protokoll zu führen, welches von Ihm und dem Versammlungsleiter unterschrieben werden muß.
Leitung des Vereins
§17 Der Vereinsvorstand besteht aus:
- dem „Geschäftsführenden Vorstand“ der sich aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem 1.Kassierer und dem Schießwart zusammensetzt.
- dem „Erweiterten Vorstand“, nämlich dem engeren Vorstand gemäß Ziff a) und max. 10 weiteren Mitgliedern.
§18 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den geschäftsführenden Vorstand vertreten. Der erste Vorsitzende ist für sich allein vertretungsberechtigt.
Die weiteren drei Vorstände sind gemäß §26 des BGB gemeinsam vertretungsberechtigt.
§19 Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Insbesondere ist er zuständig für:
Die Bewilligung von Ausgaben
Die Durchführung der Beschlüsse der Jahreshauptversammlung und der Mitglieder-versammlungen.
Die Aufnahme und den Ausschluß von Mitgliedern
Alle Entscheidungen soweit die Vereininteressen berührt werden.
§20 Beschlüsse, die Geldausgaben des Verein bedingen, bedürfen der Zustimmung des Geschäftsführenden Vorstandes. Diese Genehmigung kann in eiligen Fällen vom
1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied erteilt werden, jedoch nur mit der Auflage, dass der Betrag von
500,00 € (Fünfhundert Euro) nicht überschritten wird.
§21 Der 1. Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und der Versammlung. Der Vorstand ist einzuberufen, so oft die Lage der Geschäfte dies erfordert oder ein Mitglied des engeren Vorstandes dies beantragt. Der 1. Vorsitzende hat Sitz und Stimme in allen Sitzungen und Ausschüssen. Er ist berechtigt, in besonderen Fällen auch andere Mitglieder zu ermächtigen, diesen Sitzungen als beratende Teilnehmer beizuwohnen. In seiner Eigenschaft als Vertreter des 1. Vorsitzenden stehen dem 2. Vorsitzenden und dem Kassierer bei dessen Abwesenheit gleiche Rechte zu.
§22 Der Kassierer trägt die Verantwortung für alle Kassengeschäfte und ordnungsgemäße Führung der Kassen bzw. Bankkonten. Auszahlungsanordnungen bedürfen der Anweisung durch den 1. Vorsitzenden. Der Kassierer hat dem Vorstand laufend über die Kassenlage zu berichten. Die Beitragserhebung erfolgt ganzjährig im voraus. Der Kassierer ist berechtigt, Unterkassierer zu bestellen. Die Beitragserhebung erfolgt nur bargeldlos über das Lastschriftverfahren.
§23 Den übrigen Mitgliedern des Vorstandes obliegt die gewissenhafte Erfüllung sämtlicher Aufgaben, die sich aus Ihrem Tätigkeitsbereich ergeben.
§24 Sofern die Vereinsinteressen es erfordern, werden in Bedarfsfällen Ausschüsse gebildet, die in ihrer personellen Zusammensetzung von einer Mitgliederversammlung zu wählen sind. Die Ausschüsse sind in ihrem Aufgabenbereich selbstständig, unter der Weisungsbefugnis des Vorstandes.
§25 Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus.
Sonstige Bestimmungen
§26 Wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen dieser Satzung oder vereinsschädigenden Verhaltens ist der Vorstand berechtigt, gegen diese Mitglieder:
einen Verweis, eine Disqualifikation bis zu einem Jahr oder ein zeitlich begrenztes Verbot des Betretens und der Benutzung von Sportanlagen oder Ausschluss aus dem Verein,
auszusprechen.
Der Beschluss ist mit eingeschriebenen Brief zuzustellen. Wird ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen und dieser Beschluss durch die Mitgliederversammlung bestätigt, so verliert es jedes Anrecht an dem Verein und seinen Einrichtungen. Das Gleiche gilt ebenfalls für die Erlöschung der Mitgliedschaft durch Tod oder freiwilligen Austritt.
Auflösung oder Verschmelzung des Vereins
§27 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks
fällt das Vermögen des Vereins
- an die Ortsgemeinde Elkenroth, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, oder
- an eine steuerbegünstigte Sportorganisation, zwecks Verwendung zur Förderung des Sports.
Die Auflösung oder Verschmelzung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung erfolgen, wo wenigstens 50% der gesamten stimmberechtigten Mitglieder teilnehmen müssen. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Wenn sich jedoch 7 stimmberechtigte Mitglieder entschließen, den Verein satzungsgemäß weiterzuführen, so kann eine Auflösung bzw. Verschmelzung nicht erfolgen.
Erfolgt eine Auflösung oder Verschmelzung, so hat die gleiche Versammlung über die Verwendung des zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Vereinsvermögen zu beschließen, unter Beachtung der o.g. Abschnitte a) und b) dieses Paragraphen.
Elkenroth, 01.04.2017
Satzung beglaubigt durch den Geschäftsführenden Vorstand:
Name Unterschrift Funktion
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Änderungen der §10, 14 und 21 gem. Generalversammlung vom 29.06.1984 enthalten, ebenso §10 durch die JHV vom 16.03.1991 und §5 durch die JHV vom 14.03.1992.
Änderungen der Paragraphen 1 und 27 durch die JHV vom 11.03.1995.
Änderungen bzw. Ergänzungen der Paragraphen §3, 5, 6, 9, 14, 17, 18, 20, 21 u. 22 durch die JHV vom 19.03.2005. Änderungen der Satzung § 9,18, 21 und 22 gem. JHV vom 01.04.2017